Statuten des Vereins Eltern-Kind-Zentrum Innsbruck
Stand: März 2019


1. Name, Sitz und Tätigkeit
Der Verein führt den Namen „Eltern-Kind-Zentrum Innsbruck“ und hat seinen Sitz in Innsbruck. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Raum Innsbruck und Umgebung.


2. Zweck
Die Tätigkeit des Vereins ist auf den gemeinnützigen Zweck ausgerichtet, der jegliches Gewinnstreben ausschließt. Er ermöglicht Begleitung, Bildung, Beratung, Begegnung, Betreuung und Beteiligung für Familien in allen Lebensformen und Lebenssituationen.


3. Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Der ausschließlich gemeinnützige Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel ganzheitlich und inklusiv erreicht werden:
a.    Gruppen und Kurse für werdende Eltern und Familien mit Kleinkindern
b.    Offener Treffpunkt für Familien und Begleitpersonen mit Kindern
c.    Betreiben einer öffentlichen Familienberatungsstelle gemäß dem Bundesgesetz zur Förderung der Familienberatung (Familienberatungsgesetz BGBl. 80/1974)
d.    Präventionsarbeit
e.    Betreiben einer öffentlichen Kinderkrippe gemäß dem Landesgesetz vom 30. Juni 2010 über die Kinderbetreuung in Tirol
f.    Veranstaltung von Workshops, Vorträgen und Diskussionen
g.    Herausgabe von Informationsmaterial
h.    Vernetzung und Kooperation mit ähnlichen Vereinigungen
i.    Teilnahme an fachlichen und wissenschaftlichen Veranstaltungen im In- und Ausland
j.    Betreiben einer einschlägigen Bibliothek
k.    Lobbyarbeit für Familien
Die erforderlichen materiellen Mittel für die in Punkt 2 angeführten Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Kursgebühren, Subventionen, Spenden, Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht.


4. Leitbild
Zur Konkretisierung des Vereinszwecks und dessen Erreichung sowie der Aufgaben und deren Erfüllung ist vom Verein ein Leitbild konzipiert worden. Änderungen des Leitbildes müssen von der Generalversammlung beschlossen werden.


5. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder: alle MitarbeiterInnen des Vereins inklusive der MitarbeiterInnen des ehrenamtlich tätigen Vorstandes sind für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses automatisch ordentliche Mitglieder. MitarbeiterInnen, die auf Honorarbasis arbeiten und einem Team angehören (Geburtsvorbereitung, Gruppenleiterin, Journaldienst, Familienberatung, Kinderkrippe und Geschäftsführung) sind für die Dauer des Semesters, in dem sie ihre Tätigkeit im EKIZ ausüben, ordentliche Mitglieder. Für ordentliche Mitglieder fallen keine Mitgliedsbeiträge an.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines festgelegten Mitgliedsbeitrages fördern.
Fördernde Mitglieder sind solche, die den Verein durch einen höheren Mitgliedsbeitrag unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


6. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden. Die außerordentliche sowie die fördernde Mitgliedschaft werden durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrags für jeweils zwei Semester erworben. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


7. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Zeitablauf (nach zwei Semestern), durch Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. Beendigung der Vorstandstätigkeit oder durch Ausschluss.
Mitglieder werden durch die Generalversammlung über Antrag des Vorstandes ausgeschlossen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten versäumen oder wenn die Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft das Ansehen des Vereins schädigen könnte.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes in sinngemäßer Anwendung der Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes beschlossen werden.


8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und der Verwirklichung des Zwecks des Vereins schadenkönnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Dabei fallen teilweise Kosten an, die zu beachten sind.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen sowohl den ordentlichen Mitgliedern als auch den außerordentlichen Mitgliedern nach einer Vereinszugehörigkeit von 1 Jahr zu.


9. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
(1)    Generalversammlung
(2)    Vorstand
(3)    RechnungsprüferInnen
(4)    Schiedsgericht
(5)    Beirat


10. Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung (Mitgliederversammlung) findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Mindestens zwei Wochen vor dem Termin sind alle Mitglieder schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) unter Angabe von Ort und Zeit und Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung einzuladen.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen innerhalb von vier Wochen ab Antragsdatum stattzufinden. Etwaige Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, wenn diese ein Jahr vereinszugehörig sind. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ein/e Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, in ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertreter/in. Sind sowohl Obfrau/Obmann und ihre/seine Stellvertreter/in verhindert führt das dienstälteste Mitglied des Vorstandes die Sitzung.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet eine neuerliche Stichwahl. Nur mit Zweidrittelmehrheit können beschlossen werden: Statutenänderungen, Änderungen des Leitbildes, Änderung der Geschäftsordnung, Enthebung eines Mitgliedes des Vorstandes oder des gesamten Vorstandes und Auflösung des Vereins.


11. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a.    Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen
b.    Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
c.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d.    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e.    Beschlussfassung über Statutenänderungen, Änderungen des Leitbildes, Änderung der Geschäftsordnung und der freiwilligen Auflösung des Vereins
f.    Ausschluss von Mitgliedern
g.    Beschlussfassung ob ein bestimmtes ordentliches Mitglied des Vereins in den Vorstand gewählt werden darf


12. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen (Obfrau/Obmann, Kassierin oder Kassier, Schriftführerin oder Schriftführer) bis höchstens sechs Personen (wie oben, sowie jeweilige StellvertreterInnen). Ein Bewusstsein für gesellschaftliche Zusammenhänge sowie in Diversität und Intersektionalität  sind ein wesentliches Qualifikationskriterium für Vorstandsmitglieder. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung entsprechend den Vorstandsfunktionen in getrennten Wahlgängen hintereinander mit einfacher Stimmenmehrheit auf jeweils 2 Jahre. Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, ein anderes Mitglied in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
Die Generalversammlung kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obfrau/des Obmannes. Beschlussfassungen auf schriftlichem Wege oder in telefonischer Absprache sind möglich.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wirksam.


13. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Jedenfalls sind dem Vorstand folgende Aufgaben vorbehalten:
a.    Annahme des Jahresbudgets sowie des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b.    Einberufung der Generalversammlung
c.    Kontrolle über das Vereinsvermögen (Vier-Augen-Prinzip)
d.    Vorschreibung der von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge
Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung zu bestellen und die Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben an eine Geschäftsführung zu delegieren. Zur Festlegung und Konkretisierung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung zu erlassen.


14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Die Obfrau/der Obmann ist die höchste/der höchste Vereinsfunktionär/in. Ihr/Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Eine Vertretung durch deren Stellvertreter/in ist möglich.
Der Schriftführerin/dem Schriftführer obliegt in erster Linie die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich. Sie/Er vertritt den Verein neben der Obfrau/dem Obmann in allen budgetären Angelegenheiten.
Vertretungshandlungen, die über den ordentlichen Betrieb hinausgehen, bedürfen des Vier-Augen-Prinzips (Obfrau/Obmann und Kassier/in)


15. RechnungsprüferInnen
Die Generalversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen auf die Dauer von zwei Jahren. Ihnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Über das Ergebnis der Überprüfung haben sie an den Vorstand und an die Generalversammlung zu berichten. Eine, auch mehrfache, Wiederwahl ist möglich.


16. Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet, sofern nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, das Schiedsgericht. Die Wahl eines Schiedsgerichtes ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie erfolgt nur auf Antrag des Vorstandes.
Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus zumindest vier ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.


17. Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens einer Personen. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung in getrennten Wahlvorgängen hintereinander mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahren. Die Wahl eines Beirates ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie erfolgt nur auf Antrag des Vorstandes.
Aufgabe des Beirates ist es, dem Vorstand in beratender Funktion zur Seite zu stehen. Der Beirat ist weder vertretungsbefugt noch kann er Beschlüsse fassen.


18. Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Liquidator/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vereinsvermögen soll nach Abdeckung der Passiva einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung (BAO) zufallen, vorzugsweise einem Rechtsträger, der ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereines unter Bedachtnahme auf die gültigen Rechtsvorschriften der Vereinsbehörde bekanntzugeben.



Innsbruck, 25. März 2019